Haufige Toilettenbesuche während der Arbeitszeit rechtfertigen nicht ohne weiteres eine Gehaltskurzung.
Der Fall: Der Arbeitnehmer war bei einer Rechtsanwaltskanzlei als Rechtsanwalt angestellt. Der Chef der Anwaltskanzlei hatte eine seiner Mitarbeiterin angewiesen, über die Zeiten der Toilettenbesuche des Rechtsanwalts genau Buch zu führen. Aufgrund dieser schriftlichen Protokollierung kam der Arbeitgeber zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer in einem Zeitraum von 18 Tagen insgesamt 384 Minuten auf der Toilette verbracht hatte. Der Arbeitgeber rechnete daraufhin die Toilettenzeiten auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses hoch und kam zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer in zehn Monaten zusätzlich zu den üblichen Pausen- und Toilettenzeiten insgesamt 90 Stunden auf der Toilette verbracht hatte. Hierfür zog er dem Arbeitnehmer 682,40 Euro vom Nettogehalt ab. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Das Arbeitsgericht: Der Lohnabzug war unberechtigt. Der Arbeitnehmer hatte im betreffenden Zeitraum unter akuten Verdauungsproblemen gelitten.
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 21. Januar 2010 - 6 Ca 3846/09