Hat eine Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert, wird eine Versorgungsehe gesetzlich vermutet. Die Folge: kein Anspruch auf Witwenrente. Die gesetzliche Vermutung kann aber widerlegt werden.
Der Fall: Der jetzt 48-jährige Mann lernte seine Ehefrau im März 1998 kennen. Ende 1998 zog er zu ihr und ihrem Sohn. Im Februar 2000 wurden bei der Frau Hautkrebs festgestellt, ein bösartiger Tumor am Kopf entfernt und im Juni 2002 Metastasen diagnostiziert. Einen Monat danach fand die Hochzeit statt. Die begonnene Adoption des Sohnes der Frau durch den Mann scheiterte. Im August 2002 zog die Ehefrau zu ihrer Mutter und verstarb im November 2002. Den Antrag auf Hinterbliebenenrente lehnte die Rentenversicherung ab. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe sei nicht widerlegt worden.
Das Landessozialgericht: Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe bei einer unter einjährigen Ehedauer kann zwar widerlegt werden, wobei alle zur Eheschließung führenden Motive der Ehegatten zu berücksichtigen sind. Lässt sich allerdings nicht mehr sicher feststellen, dass andere als Versorgungsgründe für die Heirat prägend gewesen seien, geht dies zu Lasten des Rentenantragstellers. Für eine Versorgungsehe spricht im konkreten Fall die schwere Krebserkrankung. Die Eheleute haben zum Zeitpunkt der Heirat gewusst, dass der baldige Tod der Ehefrau wahrscheinlich war. Die begonnene, von den Eheleuten aber nicht ernsthaft weiterverfolgte Adoption schließt die finanzielle Versorgung als überwiegendes Heiratsmotiv nicht aus. Da der Mann nur über Arbeitslosengeld als Einkommen verfügte, sind auch die finanziellen Verhältnisse kein Gesichtspunkt, der die vermutete Versorgungsabsicht entkräften kann.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 31. Juli 2009 - L 5 R 240/05