Deutscher Gewerkschaftsbund

01.11.2008

Videoüberwachung: Betriebspartner können sie einführen

Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Ob der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zulässig ist, richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26. August 2008 - 1 ABR 16/07



Vorheriger Artikel Nächster Artikel Übersicht Nach oben
close