Weigert sich ein Hartz-IV-Empfänger, an einer vom Jobcenter verordneten Trainingsmaßnahme teilzunehmen, so hat das nicht unbedingt die Kürzung der Leistungen zur Folge. Die Leistungen können nur dann gekürzt werden, wenn zuvor der Hilfebedürftige in einer Eingliederungsvereinbarung mit dem Jobcenter sich zur Teilnahme an derartigen Kursen verpflichtet hat.
Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 20/09 R