Deutscher Gewerkschaftsbund

09.01.2008

Hartz IV: 1,76 Euro sind keine Bagatelle

Das Job-Center muss auch geringe Fahrtkosten erstatten, die einem Arbeitslosen bei der Wahrnehmung von Beratungsterminen beim Job-Center entstehen.

Der Fall: Die Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung (Arge) hatte den Arbeitslosengeld-II-Empfänger zu zwei Beratungsterminen einbestellt. Der Arbeitslose machte anschließend für zwei Autofahrten zur örtlichen Beratungsstelle jeweils Unkosten in Höhe von 1,76 Euro geltend. Dies lehnte die Arge mit der Begründung ab, die Erstattung von Reisekosten sei eine Ermessensleistung; sie erstatte Reisekosten erst oberhalb einer Bagatellgrenze von 6,00 Euro. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Das Bundesozialgericht: Die Arge ist verpflichtet die dem Arbeitslosen entstandenen Fahrtkosten zu erstatten. Der Leistungsträger hat bei der Ausübung des Ermessens die Höhe der Belastung und die Vermögensverhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen. Die Arge muß die Bagatellgrenze in Relation zum Tagessatz eines Empfängers von Arbeitslosengeld II festsetzen. Hier hätte die Arge in Rechnung stellen müssen, dass Empfänger von Harzt-IV-Leistungen nur sehr wenig Geld zur Verfügung haben. Sie hat auch die Möglichkeit, bei der Erstattung von Fahrtkosten für die Wahrnehmung von Beratungsterminen unter Umständen mehrere Termine zusammenzufassen.

Bundessozialgericht, Urteil vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 50/06 R


Vorheriger Artikel Nächster Artikel Übersicht Nach oben
close