Eine Eheschließung nach buddhistischem Zen-Ritus begründet keinen Anspruch auf Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Witwe im Sinne des Gesetzes kann nur sein, wer mit dem Versicherten in einer gültigen, vor einem Standesbeamten geschlossenen Ehe gelebt hat. Eine Eheschließung nach buddhistischem Zen- Ritus ist dem nicht gleichzustellen.
Sozialgericht Mainz, Urteil vom 3. September 2009 - S 1 R 546/07