Auch auf dem Weg zur Essensaufnahme, die der Erhaltung der Arbeitskraft dient, besteht grundsätzlich Unfallversicherungsschutz.
Der Fall: Der Arbeitnehmer war zum Unfallzeitpunkt als Steinmetzgehilfe bei einer Firma beschäftigt, auf deren Betriebsgelände sich auch seine Wohnung befand. Eine Betriebskantine existierte nicht. Während seiner 30-minütigen Mittagspause fuhr er mit seinem Motorrad zu seiner damaligen Freundin, um bei ihr zu Mittag zu essen, als er verunglückte und sich erheblich verletzte. Gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft gab der Arbeitnehmer an, er sei trotz der knappen Zeit zu seiner Freundin gefahren, weil ihm die Zeit mit ihr wichtiger sei, als Zeit mit den Kollegen zu verbringen. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Unter Berücksichtigung der langen Fahrtzeit verblieben nur wenige Minuten zur Essenseinnahme. Die Entfernung zurWohnung der Freundin sei daher unverhältnismäßig weit gewesen.Auch habe imVordergrund die Motivation gestanden, die Mittagspause mit der Freundin zu verbringen. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Das Landessozialgericht: Es entspricht der Lebenswirklichkeit und verbreiteten Gepflogenheiten, das Mittagessen in selbst gewählter Gesellschaft einzunehmen. DerWeg zu der Freundin ist auch nicht so weit gewesen, dass das Mittagessen bereits aufgrund der Fahrtdauer als unwesentliche Mitursache qualifiziert werden könnte. Einem Arbeitnehmer kann grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden, wie er seine zur freien Verfügung stehende Arbeitspause einteile. Eine zeitliche Obergrenze für denWeg zum Mittagessen, ab dem der Versicherungsschutz ausscheidet, existiert daher nicht. Entscheidend ist allein, ob möglicherweise ein anderer Grund für den Weg vorliegt, welcher den Zweck der Nahrungsaufnahme in den Hintergrund drängt, was hier aber nicht der Fall gewesen ist.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. August 2009 - L 2 U 105/09