Deutscher Gewerkschaftsbund

12.11.2009

Betreuungskosten: Neue Rechtslage ist zu berücksichtigen

Demente oder psychisch erkrankte Versicherte, die hinsichtlich Körperpflege, Nahrungsaufnahme und Mobilität noch weitgehend selbstständig sind, werden regelmäßig nicht in Pflegestufe 1 eingestuft. Sie erhalten daher trotz des hohen Aufsichts- und Betreuungsbedarfs kein Pflegegeld. Allerdings hat der Gesetzgeber den Anspruch auf Erstattung von Betreuungskosten erweitert.

Der Fall:
Der 62-jährige Mann leidet unter anderem an paranoider Schizophrenie. Er wird von seiner Schwester als gesetzliche Betreuerin versorgt. Der Zeitaufwand für die Grundpflege wurde auf 33 Minuten täglich bestimmt. Für die Pflegestufe 1 müssten jedoch 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen. Daher hat die Pflegeversicherung den Antrag auf Pflegegeld abgelehnt.

Das Landessozialgericht: Die Voraussetzungen für die Pflegestufe I sind nicht gegeben. In diesem Zusammenhang ist aber auf Folgendes hinzuweisen: Durch die gesetzliche Änderung der Pflegeversicherung vom Mai 2008 ist der Anspruch auf Erstattung von Betreuungskosten erweitert worden. Hiermit hat der Gesetzgeber auf die Kritik reagiert, dass dem Hilfebedarf geistig behinderter Menschen nicht hinreichend Rechnung getragen werde. Der Leistungsbetrag für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz kann nun auch von Personen mit Betreuungsbedarf beansprucht werden.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. August 2009 - L 8 P 35/07

 



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