Bei Verdachtskündigungen besteht in besonderem Maß die Gefahr, dass der Arbeitnehmer zu Unrecht beschuldigt wird. Daher obliegt es dem Arbeitgeber, vor der Kündigung die ihm auf zumutbare Weise zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten über den Tathergang auszuschöpfen. Dazu gehört, die Personen zu befragen, die an demVorfall beteiligt waren oder Kenntnis über ihn haben.
Hessisches Landesarbeitsgericht,
Urteil vom 17. Juni 2008 - 4/12 Sa 523/07