Deutscher Gewerkschaftsbund

20.11.2007

Kündigungsschutz: Verzicht auf Klage nur schriftlich

Klageverzichtsvereinbarungen, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung getroffen werden, sind Auflösungsverträge und bedürfen daher der Schriftform.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. April 2007 – 2 AZR 208/06



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