Wird der Antrag auf Leistungen für Unterkunft und Heizung verspätet erst zur Monatsmitte gestellt, so sind diese Leistungen anteilig für die zweite Monatshälfte zu erbringen, auch wenn die Mietzahlung bereits zum Monatsbeginn erfolgt ist. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2009 - L 12 AS 3990/08