Hartz IV-Empfänger haben Anspruch auf Erstattung angemessener Unterkunftskosten. Hierzu gehört auch die Anschaffung einer Solaranlage, soweit eine anderweitige Stromversorgung nicht gewährleistet ist.
Der Fall: Der Hartz IV-Empfänger lebt in einem etwa 10 qm großen eigenen Bauwagen auf einemWagenplatz. Ein Anschluss an die Stromversorgung besteht nicht. Die Heizung erfolgt über einen Holzofen, Strom wurde mittels Solaranlage erzeugt. Als diese Anlage defekt war, beantragte der Mann die Übernahme der Kosten für den Ersatz in Höhe von 6.195 Euro. Nach Ansicht des Hilfsbedürftigen komme nur eine Solaranlage in Betracht, da das Aufstellen von Stromgeneratoren in der Bauwagensiedlung verboten sei. Dem widersprach das Job-Center. Mit einem Antrag auf eine einstweilige Anordnung hatte der Hilfsbedürftige Erfolg.
Das Landessozialgericht: Das Job-Center ist verpflichtet, dem Antragsteller ein Darlehen in Höhe von 6.195 Euro zur Beschaffung einer Solaranlage zu gewähren. Dieser Erhaltungsaufwand ist im Vergleich mit entsprechenden Unterkunftskosten angemessen. Die durchschnittliche Jahresmiete einschließlich Nebenkosten für eine angemessene Wohnung lag hier für einen 1-Personenhaushalt bei etwa 5.360 Euro. Demgegenüber ist das Darlehen für die Solaranlage nicht unverhältnismäßig. Schließlich lässt der Ausschluss von der Stromversorgung erhebliche Beeinträchtigungen der Menschenwürde befürchten. Da eine funktionierende Stromversorgung zum elementaren Lebensbedarf gehört, ist zudem eine einstweilige Anordnung erforderlich.
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - L 7 AS 326/09 B ER