Deutscher Gewerkschaftsbund

01.11.2008

Elternzeit: Verlangen muss schriftlich sein

Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Die Schriftform ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Versäumt der Arbeitnehmer, die Elternzeit in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu beantragen, besteht kein gesetzlicher Sonderkundigungsschutz.

Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 AZR 23/07 



Vorheriger Artikel Nächster Artikel Übersicht Nach oben
close