Deutscher Gewerkschaftsbund

10.05.2012

Urteile 9/2012

Druckkündigung: Entschärfung der Lage geht vor

Eine Kündigung ist nicht wirksam, nur weil Arbeitskollegen ihrerseits mit Eigenkündigung drohen. Bevor der Arbeitgeber dem Druck von Arbeitskollegen nachgibt und eine Kündigung ausspricht, muss er konkrete Maßnahmen ergriffen haben, um die Drucksituation zu beseitigen.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. März 2012 - 2 Sa 331/11



Feuerwehr: Bereitschaftsdienst auch in den Pausen

Feuerwehrleute müssen sich auch während ihrer Ruhepausen in der Feuerwache für Noteinsätze bereithalten. Zwar bestimmen die Arbeitszeitregelungen, dass die Arbeit spätestens nach sechs Stunden durch eine Pause zu unterbrechen ist. In dieser Zeit muss der Beamte weder Dienst leisten noch sich dafür bereithalten. Jedoch finden die Arbeitszeitvorschriften auf Berufsfeuerwehren keine Anwendung. Denn dort ist es u.a. wegen der unterschiedlichen Spezialisierung der meisten Beamten objektiv unmöglich, in Pausen ohne Bereitschaftsdienst die erforderliche Vertretung und damit die Einsatzbereitschaft sicherzustellen.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. März 2012 - 2 A 11355/11.OVG, 2 A 11356/11.O


 

Schwerbehindertenvertretung: Kein weltlicher Richter in der Kirche

Bei Rechtsstreitigkeiten der Schwerbehindertenvertretung eines kirchlichen Krankenhauses sind die weltlichen Arbeitsgerichte nicht zuständig.

Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 11. April 2012 - 11 TaBV 18/12


 

Beamtenrecht: Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, wenn er seinen Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen aus Krankheitsgründen ganz oder zum Teil nicht ausuüben konnte. Für etwaige Ansprüche auf zusätzlichen bezahlten Urlaub kann jedoch die nationale Regelung die Zahlung einer finanziellen Vergütung ausschließen.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 3. Mai 2012 - C-337/10



Arbeitszeit: Auch während der Kinderbetreuung

Wenn eine teilzeitbeschäftigte pädagogische Mitarbeiterin eine Schulklasse auf Klassenfahrt begleitet, sind die vom Wecken der Kinder bis zum Beginn der Nachtruhe anfallenden pädagogischen und pflegerischen Tätigkeiten abzüglich der gesetzlichen Pausenzeiten insgesamt als Arbeitszeit zu werten.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 10. Februar 2012 - 12 Sa 597/11


 

Gesetzliche Krankenversicherung: Keine spezielle Badeprothese

Eine Badeprothese mit einem Schaft in Silikonlinertechnik kann grundsätzlich nicht auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.

Der Fall: Der bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich krankenversicherten Frau wurde 2007 der rechte Unterschenkel amputiert. Sie erhielt durch die Krankenkasse eine Unterschenkelprothese. Im Juli 2008 verordnete der behandelnde Arzt zusätzlich eine Bade- und Schwimm-Unterschenkelprothese. Einen Antrag auf Kostenübernahme lehnte die Krankenkasse zunächst ganz ab, da es sich nicht um eine Kassenleistung handele. Im Widerspruchsverfahren stellten die Orthopädiemeister und Ärzte des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung wegen einer zusätzlichen Einschränkung der Greiffähigkeit der linken Hand einen grundsätzlichen Bedarf für eine Bade- und Schwimmprothese fest. Danach bewilligte die Kasse eine solche in herkömmlicher Bauweise mit Weichwandschaft. Die Frau wollte aber eine Badeprothese mit Silikonlinertechnik, da dies auch der Ausstattung bei der anderen Prothese entspreche. Mit ihrer Klage hatte sie keinen Erfolg.

Das Landessozialgericht: Die teurere Badeprothese bietet insgesamt nur geringe Gebrauchsvorteile, zum Beispiel bei längeren Strandurlauben oder längerem Stehen im Wasser, die eine Kostentragung durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht rechtfertigen. Zu erbringen ist nur eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung. Die Frau kann allerdings im Rahmen ihres Wunsch- und Wahlrechts auch die teurere Prothese anschaffen, wenn sie die Mehrkosten trägt.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2012 - L 5 KR 75/10


 

Kündigung: Kein Grund bei Fremdvergabe

Die Kündigung einer Reinigungskraft kann trotz Fremdvergabe der Reinigungsarbeiten unwirksam sein.

Der Fall: Das Unternehmen hatte Umstrukturierungsmaßnahmen vorgenommen und dabei unter anderem die unternehmerische Entscheidung getroffen, die Reinigungsarbeiten nicht mehr durch eigene Kräfte durchzuführen, sondern diese per Fremdvergabe auszulagern. Gegenüber den Reinigungskräften, die tarifvertraglich ordentlich nicht mehr kündbar waren, wurde daraufhin eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht: Der Arbeitgeber war nicht berechtigt, das Arbeitsverhältnis der Reinigungskraft durch außerordentliche Kündigung zu beenden. Er kann sich – ebenso wie bei anderen Verträgen – nicht ohne Weiteres von seiner Vertragsbindung gegenüber dem Arbeitnehmer lossagen, sondern muss die ordentliche Unkündbarkeit der Reinigungskraft bereits bei der Erstellung seines unternehmerischen Konzepts in Rechnung stellen. Umstände, dass die Auslagerung der Reinigungsarbeiten auf Dritte unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten unumgänglich gewesen sei, hat der Arbeitgeber nicht vorgetragen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 7. Februar 2012 - 7 Sa 2164/11


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