Deutscher Gewerkschaftsbund

15.10.2009

Arbeitslosengeld II: Meldepflicht trotz Krankheit

Ein arbeitsunfähig erkrankter Alg-II-Bezieher muss sich beim Leistungsträger melden, wenn seine Erkrankung dies zulässt. Der Fall: Ein Leistungsempfänger war Aufforderungen des Leistungsträgers mehrfach nicht nachgekommen, sich zur Besprechung eines Bewerberangebots in der Behörde zu melden. Er hatte für die Termine jeweils ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Bestätigungen über Arzttermine vorgelegt. Der Leistungsträger forderte den Arbeitslosen deshalb auf, künftig jeweils eine Bescheinigung darüber vorzulegen, dass er aus gesundheitlichen Gründen die Meldetermine nicht wahrnehmen könne; dem kam er nicht nach. Daraufhin senkte der Leistungsträger das Arbeitslosengeld II. Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das Landessozialgericht: Bei einer Erkrankung des Meldepflichtigen am vereinbarten Meldetermin reicht es nicht aus, wenn der Betroffene arbeitsunfähig ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob er krankheitsbedingt gehindert war, den Meldetermin wahrzunehmen. Der Leistungsträger darf daher auch die Vorlage einer über eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hinausgehenden Bescheinigung über die Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins verlangen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzeitig die Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins begründet. Auch die Wahrnehmung eines Arzttermins ist nur dann ein wichtiger Grund für die Versäumung eines Meldetermins, wenn es sich um einen notfallmäßigen oder aus sonstigen Gründen unaufschiebbaren Termin handelt.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juli 2009 - L 5 AS 131/08



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