In der Erhöhung des vertraglich vereinbarten Arbeitszeitvolumens liegt eine Einstellung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn sie nach Umfang und Dauer als nicht unerheblich anzusehen ist. Das ist bei einer auf zwei Monate befristeten Verlängerung der Arbeitszeit von 20 auf 37,5 Stunden der Fall.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. Juli 2007 6 TaBV 31/06