Deutscher Gewerkschaftsbund

19.10.2007

Unfallversicherung: Schützt auch Schwarzarbeiter

Auch Schwarzarbeiter, die während einer eigentlich sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung einen Arbeitsunfall erleiden, haben Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung.

Der Fall: Ein 52-jähriger Kosovare, der mit einem Touristenvisum in die Bundesrepublik eingereist war, hatte einen schweren Unfall auf einer Baustelle erlitten. Er war dort für eine Baufirma tätig, die ihn nicht zur Sozialversicherung angemeldet hatte. Bei dem Unfall wurde er von einer Schalungskralle, die sich von einem Kran gelöst hatte, am Kopf getroffen. Er wurde mit einem schweren Schädel-Hirn-Trauma in eine Unfallklinik eingeliefert. Bei seiner Entlassung haben die behandelnden Ärzte die unverzügliche Aufnahme einer stationären Rehabilitationsmaßnahme empfohlen. Dadurch ließe sich gegebenenfalls die Notwendigkeit einer lebenslangen pflegerischen Betreuung verhindern. Für diese dringend empfohlene Rehabilitation wollte die Berufsgenossenschaft nicht zahlen. Sie sah es als nicht erwiesen an, dass der Verunglückte als Arbeitnehmer auf der Baustelle tätig war; es sei ebenso gut möglich, dass er als Selbstständiger gearbeitet habe. Dann aber sei er nicht durch die Unfallversicherung abgesichert. Beim Sozialgericht beantragte der Arbeitnehmer, im Wege der einstweiligen Anordnung die Berufsgenossenschaft zu verpflichten, die Kosten der Rehabilitation zunächst in Form eines Darlehens zu übernehmen. Damit hatte er Erfolg. Das Landessozialgericht: Dem Unfallopfer ist nicht zuzumuten, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu warten, da nach Auskunft der Ärzte einer Verzögerung der Behandlung zu lebenslanger Pflegebedürftigkeit führen könne. Dass der Bauarbeiter vom Arbeitgeber nicht angemeldet worden war, also schwarzgearbeitet hat, entzieht ihm nicht den Unfallversicherungsschutz. Von Bedeutung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist einzig die Arbeitnehmereigenschaft des Unfallopfers, die in diesem Fall wahrscheinlich ist. Insofern muss die Unfallversicherung die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme darlehensweise übernehmen.

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13. September 2007 – L 3 U 160/07 ER



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