Ein Stundenlohn von 5 Euro für Arbeitskräfte, die als Auspackhilfen in Supermärkten tätig sind, ist sittenwidrig niedrig. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer den Tariflohn als übliche Vergütung verlangen.
Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 17. Juni 2008 -1 Sa 29/08