Ein Barcode-Lesegerät mit digitaler Sprachausgabe (sog. Einkaufsfuchs), der es einer erblindeten Versicherten ermöglicht, die hauswirtschaftliche Versorgung des eigenen Haushalts einschließlich des Einkaufens weitgehend selbständig auszuführen, ist ein Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes.
Der Fall: Die mit ihrem Ehemann zusammen wohnende blinde Frau ist mit einem Blindenlangstock und einem Blindenvorlesegerät mit Braillezeile und Farberkennungssystem versorgt. Ihre Augenärztin hatte ihr den Einkaufsfuchs verordnet, mit dem ein Blinder oder Sehbehinderter selbstständig Einkäufe tätigen und bei der häuslichen Vorratshaltung erkennen kann, welche Lebensmittel zum Verbrauch anstehen. Die zuständige gesetzliche Krankenversicherung lehnte die Kostenübernahme ab, der Einkaufsfuchs helfe der Frau nur in besonderen Lebenssituationen, ihre Sehfähigkeit zu ersetzen. Die Kosten von etwa 2.500,- Euro stünden nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Das Landessozialgericht: Die blinde Frau hat einen Anspruch auf den Einkaufsfuchs. Die Versorgung des eigenen Haushalts einschließlich des Einkaufens gehört zu den Grundbedürfnissen und das Hilfsmittel dient der Wahrnehmung dieses Grundbedürfnisses. Da der Einkaufsfuchs es der Frau erst ermöglicht, selbstständig einzukaufen bzw. sich im eigenen Haushalt zu orientieren, hat die gesetzliche Krankenversicherung die erforderlichen Kosten zu tragen.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. November 2009 - L 4 KR 17/08