Bei der Berechnung von Hartz-IV-Leistungen ist die Abwrackprämie nicht als Einkommen anzurechnen. Die Abwrackprämie übersteigt zwar das Siebenfache der Hartz-IV Regelleistung. Sie steht aber dem Leistungsempfänger nicht tatsächlich zur Verfügung und kann daher nicht für den privaten Konsum ausgegeben werden. Eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage und damit eine Verringerung des Hilfebedarfs treten deshalb nicht ein. Außerdem würde eine Anrechnung den Förderzweck der Abwrackprämie vereiteln.
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Januar 2010 - L 6 AS 515/09 B ER