Deutscher Gewerkschaftsbund

03.12.2007

Justizvollzug: Gefängnisschlüssel nicht abgeben

Ein im geschlossenen Strafvollzug tätiger Beamter, der einem Gefangenen Anstaltsschlüssel überlässt und während des anschließenden Disziplinarverfahrens trotz Dienstunfähigkeit einer nicht genehmigten Nebentätigkeit nachgeht, ist aus dem Dienst zu entfernen.

Der Fall: Der Justizvollzugsbeamte war als Aufsichtsperson im Küchenbereich der Justizvollzugsanstalt eingesetzt. Eines Tages überließ er einem Gefangenen seinen Schlüsselbund, damit dieser Tiefkühlkost in den Keller bringen konnte. Der Gefangene hielt sich dort unbeaufsichtigt auf und gab anschließend alle Schlüssel zurück. Der Justizbeamte wurde vorläufig des Dienstes enthoben, seine Dienstbezüge wurden gekürzt. Wegen ärztlich bescheinigter Dienstunfähigkeit hatte er schon unmittelbar nach dem Vorfall in der Justizvollzugsanstalt keinen Dienst mehr verrichtet. Während dieser Zeit war er aber als Geschäftsführer einer Bäckerei tätig, ohne hierfür eine Nebentätigkeitsgenehmigung beantragt zu haben. Diese Tätigkeit wurde ihm vom Dienstvorgesetzten nach Bekanntwerden mit sofortiger Wirkung untersagt. Die Klage des Landes auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst hatte Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht: Das Verhalten des Beamten ist als schwere Dienstpflichtverletzung zu bewerten. Er hat gegen seine Kernpflichten verstoßen, weil er einem Gefangenen Anstaltsschlüssel überlassen hat.


Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. November 2007 – 3 A 10765/07.OVG



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