Wer Kollegen bedroht und beleidigt, riskiert die fristlose Kündigung, insbesondere wenn ein solches Verhalten bereits abgemahnt wurde.
Der Fall: Die klagende Bäckereiverkäuferin (31) war seit 7,5 Jahren bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Sie war zunächst circa drei Wochen vor Erhalt der Kündigung vom Arbeitgeber aufgefordert worden, die neue Auszubildende vernünftig zu behandeln und nicht vor Kunden zu kritisieren. Eine Woche später wurde sie auf Veranlassung der Filialleiterin zu einem Personalgespräch gebeten. Daraufhin hatte die Verkäuferin der Auszubildenden vorgeworfen, sie sei schuld an diesem erneuten Gespräch. Dabei hatte sie mit der Hand ganz nah an deren Hals gestikuliert. Am Folgetag wurde die Verkäuferin erneut angewiesen, einen angemessenen Ton zu wahren und Beschimpfungen und Bedrohungen zu unterlassen. Direkt danach fuhr die Verkäuferin in die Filiale und drohte einer neuen Arbeitskollegin: „Wer mich beim Chef anmachen will, den mache ich platt“. Darauf sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus.
Das Landesarbeitsgericht: Das von der Arbeitnehmerin an den Tag gelegte ungezügelte aggressive Verhalten störte den Betriebsfrieden und machte eine gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich. Da sich die Verkäuferin trotz einer Abmahnung nicht zusammengerissen, sondern ihr beanstandetes Verhalten sofort wiederholt hat, ist die fristlose Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses korrekt.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. Oktober 2009 –3 Sa 224/09