Ein Firmenübernehmer haftet nicht für Ansprüche wegen der Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung gegenüber dem Rechtsvorgänger der übernommenen Firma.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. August 2008 - L 4 R 366/07