Nach deutschem Arbeitsrecht verlängern sich die vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfristen stufenweise mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses. Vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegende Beschäftigungszeiten werden bei der Berechnung jedoch nicht berücksichtigt. Diese Regelung verstößt gegen Europäisches Recht. Denn sie stellt eine verbotene Diskriminierung aus Gründen des Alters dar.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19. Januar 2010 – C 555/07