Deutscher Gewerkschaftsbund

19.02.2010

Ausländische Arbeitnehmer: Kaum Deutsch – Kündigung möglich

Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.

Der Fall: Der 1948 in Spanien geborene Arbeitnehmer war seit 1978 als Produktionshelfer beschäftigt. Nach einer vom Arbeitnehmer unterzeichneten Stellenbeschreibung zählte zu den Anforderungen die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Der Arbeitnehmer absolvierte im September 2003 auf Kosten des Arbeitgebers während der Arbeitszeit einen Deutschkurs. Mehrere empfohlene Folgekurse lehnte er ab. In der Folgezeit wurde bei mehreren internen Audits festgestellt, dass der Arbeitnehmer Arbeits- und Prüfanweisungen nicht lesen konnte. Im September 2005 forderte der Arbeitgeber ihn auf, Maßnahmen zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse zu ergreifen, zuletzt verbunden mit dem Hinweis auf eine Kündigung. Nach einem Audit von April 2007 war der Arbeitnehmer weiter nicht in der Lage, die Vorgaben einzuhalten. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.

Das Bundesarbeitsgericht: Der Arbeitgeber verfolgt ein im Sinne des Gesetzes legitimes, nicht diskriminierendes Ziel, wenn er – z.B. aus Gründen der Qualitätssicherung – schriftliche Arbeitsanweisungen einführt. Die Kündigung verstößt nicht gegen das Verbot mittelbarer Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Dem Arbeitgeber war es nicht verwehrt, vom Arbeitnehmer ausreichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache zu verlangen. Der Arbeitgeber hatte ihm ausreichend Gelegenheit zum Spracherwerb gegeben.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2010 - 2 AZR 764/08



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