Nicht jede eigenmächtige Wegnahme von Arbeitgebereigentum rechtfertigt eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an.
Der Fall: Im Betrieb des Arbeitgebers wurden 30 Jahre alte Werkbänke durch neue ersetzt und ausgesondert. Die alten Werkbänke wurden den Mitarbeitern ohne Erfolg angeboten und dann zur Entsorgung jahrelang zwischengelagert. Bei einem Arbeitnehmer (40 Jahre alt, verheiratet, zwei Kinder, seit mehr als 12 Jahren im Betrieb) ergab sich eine private Nutzungsmöglichkeit für einen Teil einer solchen alten Werkbank. Er meldete entsprechenden Bedarf beim Vorgesetzten und beim die Kaffeekasse führenden Betriebsratsvorsitzenden an. An einem Freitagnachmittag lud der Arbeitnehmer für alle sichtbar den von ihm benötigten Teil der Werkbank in den Anhänger seines privaten PKWs. Dabei wurde er von der Geschäftsleitung beobachtet und zur Rede gestellt. Der Arbeitgeber nahm den Vorgang zumAnlass, das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zu kündigen. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht: Grundsätzlich können zu Lasten des Arbeitgebers begangene Vermögensdelikte zwar eine fristlose Kündigung rechtfertigen, selbst wenn es sich um Dinge von geringem Wert handelt. Stets ist aber eine Einzelfallabwägung erforderlich, die hier zu Gunsten des Arbeitnehmers ausgeht. Es ist zu berücksichtigen, dass dem Arbeitgeber wirtschaftlich kein Schaden entstehen konnte, da das aufgeladene Teil aus Sicht des Arbeitgebers wertloser störender Müll war und erst wieder einen Wert bekam, als es auf dem Hänger des Arbeitnehmers gesehen wurde. Die sofortige Rückgabe des Werkbankteils, die Beschreitung des offiziellen Genehmigungsweges und das Fehlen jeglicher Heimlichtuerei ist als Ausdruck einer auf Korrektheit und Ehrlichkeit ausgerichteten Grundhaltung des Arbeitnehmers zu werten. Eine Abmahnung hätte hier ausgereicht, um eine Wiederholung des beanstandeten Arbeitnehmerverhaltens auszuschließen.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. Januar 2010 - 3 Sa 324/09