Eine Änderungskündigung ist unwirksam, wenn dasAngebot des kündigenden Arbeitgebers unbestimmt ist. Der Arbeitnehmer muss dem Änderungsangebot sicher entnehmen können, welcher Vertragsinhalt zukünftig maßgeblich sein soll.
Der Fall: DerArbeitnehmer war bei dem Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt und wurde als Produktionshelfer ausgeliehen. Zwischen den Parteien besteht keine Tarifgebundenheit. Das Unternehmen kündigte das Arbeitsverhältnis fristgemäß und bot dem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag an, der unter anderem eine Bezugnahme auf einen Tarifvertrag vorsah. Für den Fall, dass dieser Tarifvertrag unwirksam wird, sollte ein anderer Tarifvertrag gelten. Der Arbeitnehmer nahm die angebotene Änderung unter Vorbehalt an und erhob Änderungsschutzklage. Damit hatte er Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht: Es brauchte nicht entschieden zu werden, ob das beklagte Unternehmen denArbeitnehmer nicht mehr dauerhaft zu den bisherigen Arbeitsvertragsbedingungen vermitteln konnte und ob die angebotenen geänderten Vertragsbedingungen verhältnismäßig waren. DieÄnderungskündigung war schon deshalb unwirksam, weil das Änderungsangebot unklar war. Für den Arbeitnehmer war nicht ersichtlich, welche konkreten Arbeitsbedingungen für ihn zukünftig gelten sollten.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Januar 2009 - 2 AZR 641/07