Deutscher Gewerkschaftsbund

02.10.2009

Hartz IV: Vertrauensschutz bei Überzahlung

Ist für Hartz-IV-Empfänger anhand der Bewilligungsbescheide nicht ohne weiteres erkennbar, dass die Grundsicherungsbehörde Einkommen unzureichend angerechnet hat, darf die Behörde Überzahlungen für zurückliegende Zeiträume nicht zurückverlangen. Der Fall: Die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) verlangte von der dreiköpfigen Familie die Erstattung von 2314,- Euro. Die ARGE hatte über einen Zeitraum von zwei Jahren mehrere Neuberechnungsbescheide erlassen. In diesem Zusammenhang vergaß der Sachbearbeiter, das Kindergeld der Tochter durchgehend anzurechnen. Auf die Klage wurden die Erstattungsbescheide der ARGE aufgehoben. Das Sozialgericht: Das Kindergeld ist zwar als Einkommen auf den Leistungsanspruch der Tochter anzurechnen. Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide steht jedoch ein Vertrauensschutz der Familie entgegen; denn diese hat die Leistungen für den eigenen Lebensunterhalt verbraucht. Die Eltern haben die erforderliche Sorgfalt nicht in besonders schwerem Maße verletzt, so dass ihre Unkenntnis von der Überzahlung nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Sie haben davon ausgehen dürfen, dass die Behörde ihre Angaben zum Kindergeld vollständig berücksichtigt. Wegen der komplizierten Gestaltung der Bewilligungsbescheide und der schwankenden Leistungshöhe auf Grund der Anrechnung wechselnder Erwerbseinkommen ist die fehlerhafte Berechnung der Leistungen für einen juristischen Laien nicht augenfällig gewesen.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 22. Juli 2009 - S 28 AS 228/08



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