Die Sorge, wegen Konfessionslosigkeit keine Aussicht auf eine Festanstellung zu erhalten, stellt keinen wichtigen Grund dar, eine in einer konfessionsgebundenen Einrichtung angebotene Arbeitsgelegenheit abzulehnen.
Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 20. Mai 2009 - S 2 AS 702/07