Deutscher Gewerkschaftsbund

19.02.2010

Nachtarbeit: Zuschlag ist zu zahlen

Nach dem Arbeitszeitgesetz hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Fehlen einer tariflichen Regelung für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Der angemessene Umfang der zu bezahlenden Freizeit bei einem Auslieferungsfahrer in der Brot- und Backwarenindustrie beträgt 25 v.H. der geleisteten Nachtarbeitsstunden. Auslieferungsfahrer sind nach dem Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie für Berlin/Brandenburg nicht von der Zuschlagspflicht für die Nachtarbeit ausgenommen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. September 2009 - 26 Sa 809/09



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