Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat fur die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsfuhrung in erforderlichem Umfang Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfugung zu stellen. Hierzu gehört auch der Zugang zum Internet. Dieses stellt eine allgemein genutzte, umfassende Informationsquelle dar, die der Betriebsrat zur sachgerechtenWahrnehmung seinerAufgaben regelmäßig benötigt. Ist die Einrichtung des Internetzugangs ohne weiteres möglich (Freischalten des Personalcomputers des Betriebsrats) und fuhrt die Nutzung nicht zu besonderen Kosten, kann der Arbeitgeber den Internetzugang nicht verwehren. Es ist dabei unerheblich, ob der Betriebsrat Informationen aus dem Internet fur gerade anstehende Fragestellungen benötigt; der Betriebsrat muss sich stets aus dem Internet informieren können. Auch ist nicht entscheidend, ob der Betriebsrat die Informationen auch auf anderem Weg erhalten kann und auf welcheWeise der Arbeitgeber das Internet nutzt.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 9. Juli 2008 – 17 TaBV 607/08