Die unerlaubte Entnahme von zehn Euro aus der Firmenkasse ist Diebstahl und rechtfertigt eine fristlose Kündigung.
Der Fall: Der Arbeitgeber sprach eine fristlose Kündigung mit der Begründung aus, der Arbeitnehmer, der als Verkäufer auch für die Ladenkasse verantwortlich war, habe an einem Sonntag das Geschäft unerlaubt betreten und der Wechselkasse zehn Euro entnommen. Der Arbeitnehmer gab an, er habe das Geschäft betreten, um Privatunterlagen zu holen. Bei dieser Gelegenheit habe er bemerkt, dass er zu wenig Geld bei sich hatte. Aus diesem Grund habe er sich zehn Euro ausgeliehen, den Betrag aber am Folgetag wieder in die Kasse gelegt. Das sei in dieser Filiale üblich. Auch seine Vorgesetzte sei oft so verfahren. Die Kündigungsschutzklage hatte keinen Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht: Der Arbeitnehmer hat einen Diebstahl zu Lasten des Arbeitgebers begangen. Es ist ohne Belang, ob der Arbeitnehmer den Geldbetrag am Folgetag zurücklegen wollte. Auch in dem Fall wäre der Tatbestand des Diebstahls bereits erfüllt, wobei es bei der Prüfung der Frage nach einem wichtigen Grund für die Kündigung nicht auf die strafrechtliche Beurteilung ankommt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Arbeitgeber oder sein Geschäftsführer damit einverstanden war, dass sich Mitarbeiter, die gerade „knapp bei Kasse“ sind, aus der Wechselkasse bedienen.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Mai 2007 - 8 Sa 39/07