Wird im Einstellungsverfahren ein Bewerber wegen seiner Religion benachteiligt, entsteht daraus ein Anspruch auf Entschädigung.
Der Fall: Der Arbeitgeber, ein Landesverband des Diakonischen Werkes, hatte eine aus Mitteln des Bundes und der EU fremdfinanzierte Stelle für eine(n) Sozialpädagogin/en in einem Teilprojekt „Integrationlotse Hamburg“ ausgeschrieben. In der Stellenanzeige heißt es: „Dieses Projekt ist ein Schulungs- und Informationsangebot
für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren im Bereich der beruflichen Integration von erwachsenen MigrantInnen“. Als diakonische Einrichtung werde die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche vorausgesetzt. Auf diese Stellenanzeige bewarb sich eine Deutsche türkischer Herkunft, die keiner christlichen Kirche angehört. Auf Nachfrage des Arbeitgebers teilte die Arbeitnehmerin mit, sie sei gebürtige Muslimin, praktiziere aber keine Religion. Auf die Frage, ob sie sich den Eintritt in die Kirche vorstellen könne, teilte sie mit, sie halte dies nicht für nötig, da die Stelle keinen religiösen Bezug aufweise. Ihre Bewerbung wurde abgelehnt. Die Arbeitnehmerin fühlte sich dadurch wegen ihrer Religion sowie mittelbar wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt. Ihre Klage hatte Erfolg.
Das Arbeitsgericht: Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wird der Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von drei Monatsverdiensten verurteilt. Nach Art der ausgeschriebenen Tätigkeit ist für die Stelle die Kirchenzugehörigkeit keine gerechtfertigte Anforderung. Die öffentlichen Auftritte bei Behörden und Verbänden, wie nach der Stellenausschreibung vorgesehen, betreffen nicht den religiösen Hintergrund des Arbeitgebers, sondern unmittelbar das Projekt „Integrationslotse“. Dass und warum nur Personen mit Kirchenzugehörigkeit das Projektziel verwirklichen könnten, hat der Arbeitgeber im Prozess nicht begründen können.
Arbeitsgericht Hamburg,
Urteil vom 4. Dezember 2007 - 20 Ca 105/07