Deutscher Gewerkschaftsbund

26.01.2009

Betriebliche Altersversorgung: Beiträge zählen nicht als Einkommen

Die nach einer Gehaltsumwandlung durch den Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse geleisteten Zahlungen sind kein zu berücksichtigendes Einkommen und mindern daher nicht die Hilfebedürftigkeit eines Empfängers von Arbeitslosengeld II.

Der Fall: Das Paar, das in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebte und mittlerweile verheiratet ist, beantragte bei der zuständigen ARGE die Gewährung von Arbeitslosengeld II, nachdem der Arbeitslosengeldanspruch des Mannes ausgelaufen war. Dies lehnte die ARGE ab, da die Frau in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stand und ihr Einkommen ausreiche, um den Bedarf des Paares zu decken. Dabei berücksichtigte die ARGE als Einkommen auch die Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse. Insofern hatte die Frau einige Jahre zuvor einer Gehaltsumwandlung zugestimmt. Die dagegen gerichtete Klage war erfolgreich. Das Landessozialgericht: Die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung stellen kein anrechnungsfähiges Einkommen dar. Durch den Gehaltsverzicht zugunsten einer mit der Pensionskasse abgeschlossenen Rentenversicherung kann die Frau für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht mehr die Auszahlung der Beträge verlangen.Auch ist ihr nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ein vorzeitiger Zugriff auf die angesparten Beträge verwehrt. Diese dienen vielmehr dem staatlich geförderten Aufbau einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung und sind damit als zweckgebundene Einkünfte von einer Berücksichtigung ausgeschlossen. Darauf, ob die betriebliche Altersversorgung zugleich auch die Anforderungen an eine so genannte Riester-Rente erfüllt, kommt es nicht an.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. November 2008 - L 3 AS 118/07


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