Deutscher Gewerkschaftsbund

01.11.2008

Teilzeitarbeit: Bei Ablehnung erneute Geltendmachung

Arbeitnehmer können ihrenWunsch nach einer bestimmten Verteilung der zu verringerndenArbeitszeit nicht mehr ändern, wenn der Arbeitgeber sein Angebot auf Verringerung und Verteilung abgelehnt hat. Der geänderte Verteilungswunsch ist nur durch neuerliche Geltendmachung von Verringerung und Verteilung durchsetzbar.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Juni 2008 - 9 AZR 514/07



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