Eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule ist als Berufskrankheit (BK) anzuerkennen, wenn der Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erkrankung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wird. Das ist bei einem besonderen Gefährdungspotential durch hohe Belastungsspitzen der Fall. Ein Zweiradmechaniker ist diesen hohen Belastungsspitzen jedoch nicht ausgesetzt. Seine Belastung entspricht nicht der Belastung und den Arbeitsbedingungen, denen Angehörige der Pflegeberufe ausgesetzt sind.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. August 2009 - L 3 U 202/04