Trägt eine Sozialpädagogin statt eines islamischen Kopftuchs eine Baskenmütze, die das Haar, den Haaransatz und die Ohren komplett verdeckt, so verstößt das gegen das staatliche Neutralitätsgebot des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes. Danach ist es unerheblich, wie die Pädagogin das Tragen der Baskenmütze verstanden wissen will. Vielmehr kommt es allein darauf an, wie ihr Erscheinungsbild auf andere wirkt.
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2007 12 Ca 175/07