Die Prüfung, ob ein Betrieb die Voraussetzungen zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes hinsichtlich Betriebsgröße und Beschäftigtenzahl erfüllt, ist auf Betriebe beschränkt, die in Deutschland liegen.
Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 17. Januar 2008 - 2 AZR 902/06