Deutscher Gewerkschaftsbund

01.11.2008

Opferentschädigung: Auch wenn die Tat weit zurückliegt

Erleidet eine Person gesundheitliche Schäden aufgrund eines sexuellen Missbrauchs, so ist ihr eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewähren. Das gilt auch, wenn die Tat vor dem Inkrafttreten des Opferentschädigungsgesetzes im Jahre 1976 begangen worden ist und die vor diesem Zeitpunkt geschädigte Person infolge des tätlichen Angriffs schwer beschädigt ist und Bedürftigkeit vorliegt.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. Mai 2008 - L 4 VG 6/07



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