Verstirbt ein Hauseigentümer nach einem Einbruch, bei dem kein unmittelbarer Kontakt mit dem Täter stattgefunden hat, an den Folgen eines Schlaganfalls, erhält die Witwe keine staatliche Opferentschädigung.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 29. Oktober 2009 - S 18 VG 18/09