Die Mitgliedschaft und das Eintreten für eine als verfassungsfeindlich einzustufende Partei können Zweifel an der Verfassungstreue des Arbeitnehmers ergeben, reichen aber für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst für sich alleine nicht aus. Außerdienstliche politischeAktivitäten müssen in die Dienststelle hineinwirken und die Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers berühren.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg,
Urteil vom 2. Juni 2009 - 14 Sa 101/08