Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines In- ternetanschlusses jedenfalls dann verlangen, wenn er bereits uber einen PC verfugt, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs fur den Betriebsrat keine zusatzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den Betriebs- rat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entge- genstehen. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat fur die laufende Geschaftsfuhrung in dem erforder- lichen Umfang auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfugung zu stellen. Dazu gehort das Internet.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 7 ABR 79/08