ArbeitnehmerInnen ist während eines Arbeitsverhältnisses jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers untersagt. Das gilt auch bei Nebentätigkeiten, sofern ihnen nicht jede unterstützende Tätigkeit für den Konkurrenten abgesprochen werden kann.
Der Fall: Die Arbeitnehmerin ist als Briefsortiererin mit 15Wochenstunden bei der Deutschen Post AG beschäftigt. 2006 teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, sie übe frühmorgens eine Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin mit einer Wochenarbeitszeit von sechs Stunden aus. Das Konkurrenzunternehmen stellt auch Briefe und andere Sendungen zu. Die Tätigkeit der Arbeitnehmerin beschränkt sich aber auf Zeitungszustellung. Die Deutsche Post hat die Nebentätigkeit untersagt. Sie beruft sich auf die Tarifregelung, die die Untersagung wegen des unmittelbaren Wettbewerbs ermöglicht. Die Arbeitnehmerin machte geltend, sie sei wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung auf die Einnahmen aus der Nebentätigkeit angewiesen. VorGericht hatte sie Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht: Die Arbeitnehmerin darf die Nebentätigkeit ausüben. Die anwendbare Tarifregelung lässt eine Untersagung nur im unmittelbarenWettbewerb zu, der hier nicht vorliegt.
Zwar konkurrieren die beiden Unternehmen mindestens bei der Briefzustellung. Die Arbeitnehmerin ist aber nicht in der Briefzustellung tätig. Durch ihre Nebentätigkeit werden schutzwürdige Interessen der Deutschen Post nicht beeinträchtigt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2010 - 10 AZR 66/09