Weist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung handschriftliche Änderungen auf, ist die Vermutung nicht zwingend, der Arbeitnehmer habe das zu vertreten. Die Änderungen können auch vom Arzt oder der Arzthelferin stammen. Hat allerdings der Arbeitnehmer selbst die Bescheinigung abgeändert, kann dies eine Kündigung rechtfertigen.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 24. Oktober 2006 19 Sa 764/06