Deutscher Gewerkschaftsbund

01.11.2008

Arbeitsunfall: Auch bei Reparatur am eigenen Auto

Der Fall: Der Arbeitnehmer arbeitete in einem Betrieb, der etwa 1 km von seiner Wohnung entfernt liegt.Am Unfalltag hatte er bis in den Nachmittag gearbeitet, fuhr dann mit seinem PKW nach Hause und nahm ein verspätetes Mittagessen ein. Anschließend wollte er wieder zum Betrieb fahren, um einen Kunden zu beliefern. Als er zu Hause mit seinem Privat-PKW losfuhr, stellte er ein Schleifgeräusch fest. Er hielt an, bockte das tief liegende Fahrzeug mit einem Wagenheber hoch und ging zur Inspektion mit dem Kopf unter das Auto. Durch Abrutschen des Wagenhebers senkte sich das Auto, der Arbeitnehmer wurde eingeklemmt und erlitt eine Schädelbasisfraktur. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil die Instandhaltung des privaten Fahrzeugs eigenwirtschaftlich und unversichert sei. Die Klage dagegen hatte Erfolg.


Das Bundessozialgericht: Der Arbeitnehmer war auf einem versicherten Weg, als er von seiner Wohnung in den Betrieb fahren wollte, um von dort aus einen Kunden mit Material zu beliefern. Der Weg von und zur Arbeit steht nicht nur einmal am Tag unter Versicherungsschutz, sondern gegebenenfalls mehrmals, wenn dieses wiederholte Zurucklegen desWeges durch die versicherte Tätigkeit bedingt und ihr damit zuzurechnen ist. Das gilt auch, wenn eine Reparatur erforderlich ist, um den Weg zur Arbeit fortzusetzen.

Bundessozialgericht,
Urteil vom 4. September 2007 – B 2 U 24/06 R



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