Wegen der Bedeutung des Streikrechts darf eine Streikmaßnahme im einstweiligen Verfügungsverfahren nur dann untersagt werden, wenn sie eindeutig rechtswidrig ist oder drohende wesentliche Nachteile abzuwenden sind. Keine dieser Voraussetzungen lagen im Falle des von der Gewerkschaft ver.di im Dezember 2009 ausgerufenen Warnstreiks bei der Bauer Druck Köln KG vor.
Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 12 Ga 179/09