Ein Erlassvertrag, der abgeschlossen wird, um die zwingenden gesetzlichen Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs zu umgehen, ist nichtig. Nach dem Schutzzweck des Gesetzes soll bei einem Betriebsübergang der Betriebserwerber nicht nur der neue Arbeitgeber werden, sondern zugleich in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintreten. Damit ist auch der Inhalt der Arbeitsverhältnisse geschützt; er soll nicht allein durch den Betriebsübergang nachteilig verändert werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2009 8 AZR 722/07