Die Teilnahme an einem Warnstreik rechtfertigt keine fristlose Kündigung. Der Auffassung der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, dass eine solche Kündigung eine unzulässige Beeinträchtigung des Streikrechts darstellt, ist zu folgen.
Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2009 1 Ga 18360/09