Deutscher Gewerkschaftsbund

02.10.2009

Gesetzliche Unfallversicherung: Katzenbiss ist Arbeitsunfall

Die Mitarbeiterin einer Tierarztklinik, die während der Behandlung eines Tieres verletzt worden ist, kann von dem Arbeitgeber kein Schmerzensgeld verlangen. Der Fall: Die Hilfstierpflegerin wurde von einem Kater in die linke Hand gebissen. Eine Infektion verkomplizierte den Heilungsprozess. Sie leidet immer noch unter den Folgen und verlangte von ihrem Arbeitgeber die Zahlung von Schmerzensgeld. Das Landesarbeitsgericht: Die Hilfstierpflegerin kann kein Schmerzensgeld von ihrem Arbeitgeber verlangen. Nach dem Gesetzt steht dem geschädigten Arbeitnehmer nur dann ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber zu, wenn der den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Grund der Regelung ist, dass an die Stelle der privatrechtlichen Haftung des Arbeitgebers bei Arbeitsunfällen die sozialversicherungsrechtliche Gesamthaftung der Berufsgenossenschaft tritt. Dadurch steht dem Geschädigten ein solventer Anspruchsverpflichteter zur Verfügung. Auch wenn anzuerkennen ist, dass sich die Mitarbeiterin in einer schwierigen persönlichen Situation befindet, ist nicht zu erkennen, dass der Arbeitgeber mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, als er ihr die Anweisung gab, den widerspenstigen Kater zu fangen. Der Arbeitgeber musste zwar davon ausgehen, dass es beim Fangen eines renitenten Tieres in einer Tierklinik zu Verletzungen kommen kann. Er hat aber nicht billigend in Kauf genommen, dass sich die Mitarbeiterin in derartiger Weise verletzen und einen solchen Schaden davontragen würde.

Hessisches Landesarbeitgericht, Urteil vom 14. Juli 2009 - 13 Sa 2141/08



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