Deutscher Gewerkschaftsbund

24.01.2008

Alkohol im Straßenverkehr: Betrunken am Lenker, Führerschein weg

Auch wer betrunken Rad fährt, riskiert seinen Führerschein.

Der Fall: Bei einer Polizeikontrolle war festgestellt worden, dass
der Mann mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,09 Promille Fahrrad fuhr. In zwei medizinisch-psychologischen Gutachten wurde ihm die Fähigkeit abgesprochen, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen hinreichend trennen zu können. Daraufhin entzog ihm die zuständige Behörde den Führerschein der Klasse C1E (früher Klasse 3).

Das Bundesverwaltungsgericht: Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als adfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Nach der Wertung der Fahrerlaubnisverordnung begründet auch eine Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad bei einem so hohen Alkoholpegel Zweifel an der Kraftfahreignung.
In dem einzuholenden medizinisch-psychologischen Gutachten ist zu klären, ob nach der Vorgeschichte die Gefahr besteht, dass der Betroffene künftig auch ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen wird. Wird chronisch überhöhter Alkoholgenuss und eine damit verbundene Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der Gefahren im Straßenverkehr festgestellt, kann die Kraftfahreignung erst dann wieder bejaht werden, wenn eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens vorliegt.

Bundesverwaltungsgericht,
Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07


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